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Das Erbrecht spielt vor und nach dem Erbfall eine große Rolle.
Viele Menschen machen sich um die Erbfolge keine Gedanken, warum auch? Wenn sie tot sind, geht sie der Streit ja nichts mehr an.
Aber ist es wirklich das, woran sich die Erben erinnern sollen?
Besser, Sie errichten ein Testament und regeln so die Erbfolge nach Ihren Wünschen.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
Zum einen das handschriftlich errichtete und das notariell errichtete Testament. Dann gibt es noch Testamente in Notsituationen, z.B. das Drei-Zeugen-Testament.
Welche Form muss ein Testament haben?
Es muss handschriftlich errichtet werden. Ausnahme: Es handelt sich um ein notarielles Testament oder ein Nottestament.
Wer kann ein Testament errichten?
Alle geschäftsfähigen Menschen.
Was kann in einem Testament geregelt werden?
Man kann einen oder mehrere Erben einsetzen, aber auch Personen von der Erbfolge ausschließen. Man kann bestimmten Personen bestimmte Gegenstände mit einem Vermächtnis zukommen lassen bzw. Personen mit einer Auflage beschweren.
Nach dem Tod stellt sich die Frage, wer Erbe geworden ist und welche Rechtsfolgen sich daran anschließen, wenn man Erbe geworden ist.
Wurde ein handschriftliches Testament errichtet, können die darin ausgewiesenen Erben einen Erbschein beantragen. Das Nachlassgericht prüft die Echtheit des Testaments und stellt einen Erbschein aus.
Wurde ein notarielles Testament errichtet, braucht der Erbe unter Umständen keinen Erbschein, da das notarielle Testament den Erbschein ersetzt.
Werden mehrere Erben eingesetzt, dann handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Das kann oft hinderlich sein, denn die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam handeln, z.B. ein Grundstück verkaufen oder ein Haus renovieren.
Was passiert, wenn kein Testament errichtet wird?
Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein, § 1922 BGB. Die Erben werden dabei in Ordnungen eingeteilt. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers.
Wenn gesetzliche Erben mehrerer Ordnungen vorhanden sind, welcher Erbe erbt dann?
Gemäß § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Wenn also ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, erben die Erben der zweiten Ordnung nichts.
Ist man durch Testament vom Erbe ausgeschlossen worden, stellt sich die Frage nach dem Anspruch auf den Pflichtteil.
Dieser Pflichtteil steht dem Ehegatten und den Abkömmlingen des Erblassers zu.
Hinsichtlich der Höhe beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Bei den obigen Ausführungen handelt es sich lediglich um einen allgemeinen Abriss zum Erbrecht.
Sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten hier darzustellen wäre nicht möglich, da es sich bei den zu erstellenden Testamenten immer um Einzelfälle handelt und ein Testament mit dem anderen nicht verglichen werden kann.
Ich berate Sie gern bei der Erstellung eines Testaments oder der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Erbfall.
Eine Auswahl an aktuellen Urteilen finden Sie hier.
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