Familienrecht

Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch Minderjährige

 

Folgenden Fall hatte der BGH zu entscheiden:

 

Der Beteiligte zu 1 ist der Kindesvater und die Beteiligte zu 2 die Kindesmutter der Beteiligten zu 3 und 4. Der Kindesvater ist Eigentümer eines Grundstücks und übertrug jedem Kind ½ des Grundstücks schenkungsweise. Der Notar reichte die Urkunde beim Grundbuch ein und beantragte die Umschreibung des Grundstücks.

 

Das Grundbuchamt lehnte die Umschreibung mit der Begründung ab, dass die Auflassung an die Beteiligten zu 3 und 4 noch der Genehmigung durch einen noch für jedes Kind zu bestellenden Ergänzungspfleger bedarf.

 

Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Erwerb reines Miteigentumsanteils für den Minderjährigen kein lediglich rechtlichen Vorteil darstellt. Gemäß § 748 BGB ist der Bruchteilseigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils - in der Höhe jedoch nicht auf den Wert seines Anteils beschränkt - zu tragen.

 

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Eintragungsantrag weiter.

 

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

 

Gemäß § 20 GBO darf im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung in das Grundbuch nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Sofern der Berechtigte und/oder der Erwerber vertreten werden, hat das Grundbuchamt auch die Vertretungsmacht zu prüfen.

 

Grundsätzlich sind Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BGB als Sorgeberechtigte der Kinder berechtigt, Willenserklärungen in deren Namen als ihre gesetzlichen Vertreter abzugeben. Allerdings liegt hier eine besondere Konstellation vor, indem der Beteiligte zu 1 sowohl als Veräußerer wie auch als Vertreter seiner Kinder, der Beteiligten zu 3 und 4, Willenserklärungen abgibt. Damit liegt hier ein Fall des Insichgeschäfts vor: als Veräußerer verschenkt der Beteiligte zu 1 sein Grundstück und als Vertreter der Kinder nimmt er die Schenkung im Namen der Kinder an. Um Missbrauch vorzubeugen, ist der Beteiligte zu 1 daher gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1824 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB (Insichgeschäft) grundsätzlich von der Vertretung ausgeschlossen. Auch die Mutter ist als Ehegattin gemäß § 1629 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen. Allerdings greift der Vertretungsausschluss nicht ein, wenn sich die Übertragung des Eigentums an die Kinder als lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB darstellt.

 

Ein Rechtsgeschäft ist dann lediglich rechtlich Vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB, wenn der Minderjährige keinen unmittelbaren rechtlichen Nachteil erleidet. Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn der beschränkt Geschäftsfähige persönlich verpflichtet wird, ein Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird. Mittelbare rechtliche Nachteile sowie wirtschaftliche Nachteile sind nicht zu berücksichtigen.

 

Der BGH musste hier die Frage klären, ob die Übertragung des Eigentums an die Kinder deswegen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft war, weil die Kinder mit der Übertragung des Eigentums auch zur Erfüllung ihrer auf öffentlichem Recht beruhenden Abgaben verpflichtet werden. In einer früheren Entscheidung hatte der BGH in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass die Übertragung eil die Tragung der laufenden öffentlichen Grundstückslasten nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringt.

 

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück ebenso wie der Erwerb des Alleineigentums an einem solchen Grundstück lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB ist.

 

Anders ist die Lage, wenn das zu übertragene Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Aber das musste der BGH hier nicht entscheiden.

 

(Quelle: BGH, Beschluss vom 18.04.2024, Az.: V ZB 51/23)


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Aufheben einer Lebenspartnerschaft

 

Das OLG Koblenz hatte folgenden Fall zu entscheiden:

 

Die Parteien haben sich im Juni 2011 zu einer Lebenspartnerschaft zusammengeschlossen. Die Antragstellerin (ASt.) ging dabei davon aus, dass die Antragsgegnerin (AGin) nach dem Abschluss des Studiums als Architektin tätig war. Während der Dauer der Partnerschaft arbeitete die AGin nicht, befasst sich im privaten Umfeld aber mit Umbauarbeiten oder führte selbst welche durch.

 

Die Lebenspartnerinnen trennten sich im Jahr 2016. Die ASt. begehrt die Aufhebung der Partnerschaft. Zur Begründung führte sie an, dass die AGin sie über den Abschluss als Architektin getäuscht habe. Des Weiteren habe die AGin mittels einer gefälschten Unterschrift die Lebensversicherung der Ast. beliehen.

 

Das Amtsgericht hob die Partnerschaft rückwirkend gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 LPartG i.V.m. § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen arglistiger Täuschung auf. Auf die Beschwerde der AGin hob das OLG Koblenz den Beschluss des AG auf und hob die Partnerschaft lediglich gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 LPartG i.V.m. § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

 

Zur Begründung führte das OLG Koblenz aus, dass die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch die AGin, die zu einer Aufhebung der Partnerschaft berechtigt, nicht vorliegen. Eine Lebenspartnerschaft kann aufgehoben werden, wenn ein Lebenspartner zur Eingehung der Lebenspartnerschaft durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Lebenspartnerschaft von deren Eingehung abgehalten hätte, wobei zwischen der Täuschung und Begründung der Partnerschaft ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Dieser Zusammenhang ist anhand eines objektiven Maßstabs als auch an subjektiv vom Standpunkt des getäuschten Lebenspartners zu beurteilen (so auch OLG München, 4 UF 374/07). Mit dem Kriterium der richtigen Würdigung des Wesens der Partnerschaft würden die ein Aufhebung berechtigenden Umstände begrenzt, weil mit gewissen Enttäuschungen, Schwächen oder Lügen eines Partners zur rechnen ist (so auch OLG Düsseldorf, II-7 UF 138/14).

 

Der Umstand, dass die AGin die ASt. über den Abschluss des Studiums zur Architektin getäuscht hatte, berechtigt nicht zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Im Laufe der Zeit hat sich das gesellschaftliche Bild der Gestalt gewandelt, dass der Beruf des Partners nicht mehr als objektiv erheblicher Umstand für den Eingang einer Partnerschaft zu werten. Neben der Berufsausbildung ist für die ASt. auch das Charisma und die offene Art der AGin bestimmend für das Eingehen der Partnerschaft gewesen.

 

Das OLG hob die Partnerschaft gemäß § 15 II 1 LPartG i.V.m § 1567 Abs. 1 BGB auf, weil sich die Parteien getrennt hatten.

 

Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Dagegen sprach auch nicht der Umstand, dass die AGin mittels einer gefälschten Unterschrift die Lebensversicherung der Ast. beliehen hatte. Gemäß § 27 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden. Zwar liegt in der Fälschung der Unterschrift und der dadurch bewirkten Überweisung zulasten der Antragstellerin ein Fehlverhalten der AGin vor, allerdings erfordert der Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine schwere Straftat (z.B. Tötungsdelikte oder schwere Körperverletzung), die hier nicht vorlag.


(Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 6.12.2021 – 13 UF 172/21)


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Nutzungsvergütung Ehewohnung

 

Folgenden Fall hatte das OLG Zweibrücken zu entscheiden:

 

Die Parteien sind voneinander getrennte Eheleute. Die Parteien bewohnten gemeinsam ein Einfamilienhaus, deren Alleineigentümerin die Antragstellerin ist. Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.05.2019 erklärte diese ab sofort die „Trennung im Sinne des Gesetzes“. Die Antragstellerin zog zum 01.Dezember 2019 aus dem Haus aus. Der Antragsgegner sowie die - in August 2020 18 Jahre alt gewordene - Tochter sind in dem Haus verblieben. Bis Juni 2020 war der Antragsgegner bei der Antragstellerin zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von 2.350 EUR beschäftigt. Ab Juli 2020 ist der Antragsgegner bei einem anderen Arbeitgeber tätig und verdient mehr Geld.

 

Die Antragstellerin fordert vom Antragsteller die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Januar 2020 in Höhe von 2000 EUR pro Monat. Grundlage für die Höhe der Nutzungsentschädigung war der Mietspiegel der Stadt A. Das Amtsgericht hat mit Beschluss den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar 2020 bis Mai 2020 in Höhe von monatlich 500 EUR sowie ab Juni 2020 in Höhe von monatlich 2000 EUR verpflichtet. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, dass die geforderte Nutzungsentschädigung zwar marktüblich sei, während der Trennungsphase aber der Wert für eine eheangemessene kleinere Wohnung in Höhe von 500 EUR anzusetzen sei.

 

Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er aus, dass das Amtsgericht den Zeitpunkt der Trennung (Auszug der Antragstellerin aus dem Haus) falsch berechnet habe und daher der angemessene Wohnwert bis November 2020 zu zahlen sei.

 

Die Beschwerde des Antragsgegners hatte teilweisen Erfolg.

 

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ergibt sich aus § 1361b Abs. 3. S. 2 BGB. Unstreitig lebten die Parteien zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Nutzungsentschädigung voneinander getrennt und bei dem Hausanwesen handelte es sich um die ehemalige Ehewohnung der Parteien.

 

Die Ehewohnung wurde dem Antragsgegner ab Januar 2020 tatsächlich überlassen. Als verhaltener Anspruch setzt § 1361b Abs. 3. S. 2 BGB ein deutliches Zahlungsverlangen voraus. Dieses Zahlungsverlangen erfolgte seitens der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.01.2020, womit die Zahlungspflicht des Antragsgegners erst ab Februar 2020 entstand.

 

Die Höhe der Nutzungsentschädigung muss der Billigkeit unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten entsprechen.

 

Während des Trennungsjahres kommt allerdings regelmäßig nicht der volle Mietwert, sondern lediglich die für eine angemessene kleinere Wohnung zu entrichtende Miete in Betracht. Die vom Amtsgericht angesetzten 500 EUR für die Zeit von Februar bis Mai sind nicht zu beanstanden.

 

Das Trennungsjahr endete im Mai 2020. Mit Schreiben vom 13.05.2019 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren unbedingten Trennungswillen mit. Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Auch wenn der Antragsgegner dann und wann sich zu den Mahlzeiten dazugesellte, steht das einer Trennung nicht entgegen. 

 

Mit Ablauf des Trennungsjahres war die Nutzungsentschädigung neu zu regeln. Grundsätzlich hat das Amtsgericht den objektiven Mietwert richtig ermittelt. Allerdings sind neben dem objektiven Mietwert noch weitere Billigkeitsgesichtspunkte in Ansatz zu bringen.


Zum einen wohnt die gemeinsame Tochter noch im Haus und wird vom Antragsgegner betreut und versorgt. Unterhaltsregelungen sind zwischen den Parteien nicht getroffen worden.  Weiterhin ist das vom Antragsgegner im maßgeblichen Zeitraum erzielt Einkommen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner verdient lediglich 1.600 EUR netto, um Altgläubigern den Zugriff auf sein Einkommen zu entziehen. Gleichzeitig profitierte die Antragstellerin als Mehrheitsgesellschafterin der Arbeitgeberin des Antragsgegners vom diesen niedrigen Einkommen. Auch dieser Umstand muss in die Billigkeitsabwägung einfließen.

 

Daneben ist auch zu beachten, dass der Antragsgegner einen erheblichen Teil seines Vermögens zum Bau des Hauses beigetragen hat. Dies wurde von der Antragstellerin nicht bestritten.  Es geht bei § 1361 BGB eben nicht um den Ausgleich von Vermögenswerten (dies hat unter Umständen im Zugewinnausgleich zu erfolgen), sondern um den Ausgleichswert für Nutzungen.

 

Des Weiteren hat der Antragsgegner ab Juli 2020 eine neue Arbeit gefunden, bei der er 2.400 EUR netto verdient. Unter Abwägung aller Umstände kam das OLG zu der Entscheidung, dass der Antragsgegner für Juni 2020 und Juli 2020 jeweils einen Betrag von 500 EUR und ab Juli 2020 längstens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung monatlich 1000 EUR an die Antragstellerin zu zahlen hat.


(Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2021 - 2 UF 61/21)


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Eheaufhebung

 

Folgenden Fall (verkürzt) hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden:

 

Die Beteiligten schlossen im Juli 2019 die Ehe und trennten sich im September 2019 wieder. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Ehe, weil der Antragsgegner sie durch arglistiges verschweigen seiner Drogenprobleme und eines in der Vergangenheit gelegenen Haftaufenthalts zur Eingehung der Ehe bestimmt hatte. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen.

 

Nun wurde auch die Beschwerde der Antragstellerin vom OLG Brandenburg zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen der Eheaufhebung gemäß § 1314 BGB nicht vorliegen. Gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann die Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Die Antragstellerin beruft sich hier auf die arglistige Täuschung durch verschweigen erheblicher Umstände. Dann aber muss für den Antragsgegner die Pflicht zur Offenbarung dieser Tatsachen gegenüber der Antragstellerin bestanden haben. Das war hier nicht der Fall.

 

Hinsichtlich des Jugendarrests bestand deshalb keine Offenbarungspflicht, weil die Antragstellerin nicht vorgetragen hatte, worin die Verfehlung des Antragsgegners zum damaligen Zeitpunkt bestand. In der Vergangenheit begangene erhebliche Straftaten können eine Offenbarungspflicht begründen. Auch konnte die Antragstellerin nicht darlegen, dass die damals begangene Verfehlung noch in der Gegenwart nachwirkte.

 

Auch der Drogenkonsum des Antragsgegners begründet keine Offenbarungspflicht. Der Antragsgegner begann Anfang 2019 (ein bis zweimal die Woche) mit dem Drogenkonsum. Nach einer Kur im Mai 2019 konnte der Antragsgegner seine Sucht gut kontrollieren. Auch die Antragstellerin nahm von der Drogensucht vor der Eheschließung keine Kenntnis. Für den Vortrag des Antragsgegners spricht auch, dass Suchterkrankungen vom Betroffenen zunächst unterschätzt werden.

 

(Quelle: Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.05.2021, Az.: 13 UF 23/21)

 

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Herausgabe Ehewohnung

 

Folgenden Fall hatte der BGH zu entscheiden:

 

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, von der er seit 2015 geschieden ist, die Herausgabe der in seinem Allein-eigentum stehenden Eigentumswohnung, die die Antragsgegnerin bewohnt.

 

Die streitgegenständliche Wohnung wurde von den Beteiligten während der Ehe gemeinsam bewohnt, ab der Trennung im Jahr 2014 nur noch von der Antragsgegnerin. Diese zahlt an den Antragsteller weder Miete noch die anfallenden Nebenkosten.

 

In einem früheren Verfahren begehrte der Antragsteller die Herausgabe gemäß § 985 BGB. Der Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, dass es sich hier um eine Ehesache handele. Im anschließenden verfahren begehrte der Antragsteller die Herausgabe nach den Vorschriften über die Ehewohnung. Diesen Antrag lehnte das OLG letztendlich ab, weil die Frist des § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen sei.

 

Damit war für den Antragsteller nun klar, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Nunmehr beantragte der Antragsteller erneut die Herausgabe der Wohnung nach

§ 985 BGB. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom OLG zurückgewiesen.

 

Die gegen die Entscheidung des OLG eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wies der BGH nun zurück.

 

Zur Begründung führte des BGH aus, dass das OLG zu Recht den Anspruch des Antragstellers aus § 985 BGB nicht durch

§ 1568a BGB ausgeschlossen sah.

 

Dabei ging der BGH auch auf die Abgrenzung ein, nach welcher Vorschrift eine Ehewohnung an den berechtigten Ehegatten herauszugeben ist.

 

Während der Zeit des Getrenntlebens ist die Herausgabe der Ehewohnung an den anderen Ehegatten nicht nach § 985 BGB, sondern nur nach § 1361b BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt. Mit dieser Regelung soll der besondere Schutz, den das Gesetz dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe damit auch für Ehewohnungen gewährleistet werden. Daher sperrt die Spezialregelung des § 1361b BGB die Anwendung der allgemeinen Regelung des § 985 BGB. Damit steht auch fest, dass ein etwaiges Herausgabeverklangen des einen Ehegatten vor dem Familiengericht geltend zu machen ist.

 

Nach Rechtskraft der Scheidung kann der eine Ehegatte vom anderen Ehegatten gemäß § 1568a BGB unter bestimmten Voraussetzungen zur Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung zur alleinigen Nutzung verlangen.

 

Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen (§ 1568a Abs. 5 BGB).

 

Zu beachten ist aber, dass die Sperrwirkung des § 1568a BGB zeitlich begrenzt ist. Gemäß § 1568a Abs. 6 BGB erlöschen Ansprüche auf den Eintritt des Ehegatten, dem die Wohnung überlassen wird, an Stelle des anderen Ehegatten in das Mietverhältnis bzw. auf die Fortführung des ursprünglich von beiden Ehegatten eingegangenen Mietverhältnisses durch diesen (Absatz 3) sowie die Neubegründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung (Absatz 5).

 

Ausdrücklich bezieht sich der zeitliche Ausschluss nicht auf den Überlassungsanspruch aus Absatz 1 oder 2. Allerdings ist die Rechtsprechung hier der Auffassung, dass der zeitliche Ausschluss aus Absatz 6 auch auf den Überlassungsanspruch aus den Absätzen 1 und 2 anzuwenden ist.

 

Zur Begründung schreibt der BGH:

„Für die Ehewohnung, die die Ehegatten als Mieter nutzten, folgt die zwingende Kopplung des Überlassungsanspruchs nach § 1568 a Abs. 1 BGB an die Jahresfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB bereits ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, nämlich mit der Rechtskraft im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Dieser sich gegen den Vermieter als Dritten richtende Anspruch erlischt jedoch mit Ablauf der Jahresfrist, wodurch zugleich ein gegenüber dem Ehegatten bestehender Überlassungsanspruch entwertet wird. Denn die an den Überlassungsanspruch insoweit zwingend geknüpfte schuldrechtliche Rechtsfolge fällt weg, so dass der Anspruch letztlich ins Leere geht. Dem weichenden (Mit-)Mieter wäre auch nicht zumutbar, Mietvertragspartei zu bleiben, aber dem anderen Ehegatten die alleinige Nutzung gewähren zu müssen.“

 

Im vorliegenden Fall war die Frist des § 1568a Abs. 6 BGB längst abgelaufen. Damit wirkte die Sperre des § 1568a BGB nicht mehr, so dass hier die die allgemeinen Regeln zur Herausgabe der Ehewohnung anwendbar waren. Gemäß § 985 BGB ist der Besitzer zur Herausgabe der Sache an den Eigentümer verpflichtet, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat, § 986 BGB. Die Antragsgegnerin hatte keinen Mietvertrag mit dem Antragsteller abgeschlossen, auf Grund dessen sie ein Recht zum Besitz an der Ehewohnung hätte.

 

Der Nachteil des Herausgabeanspruches aus § 985 BGB ist, dass dort nicht auf das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder Bezug genommen wird. Daher ist es besser, Streitigkeiten über die Zuweisung der Ehewohnung nach den familienrechtlichen Vorschriften zu erreichen, weil dort andere Voraussetzungen (insbesondere Vermeidung von unbilligen Härten oder das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder) vorliegen müssen.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2021, Az.: XII ZB 243/20)


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Internatskosten als Mehrbedarf

 

Folgenden Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden:


Die Antragstellerin (geboren im Jahr 2003) lebt bei ihrem Vater, der das Sorgerecht für diese in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung und schulische Angelegenheiten ausübt.

 

Die Antragstellerin leidet an einer Lese-Rechtschreibschwäche sowie an einer Rechenschwäche. Nach der Grundschule – damals wohnte die Antragstellerin noch bei der Kindesmutter - wechselte die Antragstellerin auf das staatliche Gymnasium in K. und besuchte daneben noch ein Legasthenie Institut, in dem die Lernschwächend er Antragstellerin therapiert wurden. In Folge dessen verbesserten sich die Noten der Antragstellerin sichtlich. 2014 zog die Antragstellerin zum Vater und wechselte vom Gymnasium in K. auf das Gymnasium in P. Auf Veranlassung des Vaters besuchte die Antragstellerin ab der 7. Klasse das Internat in St. B., für welches monatliche Pensionskosten in Höhe von 1.400 EUR sowie Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, usw. für durchschnittlich 100 EUR im Monat. Zusätzlich erhält die Antragstellerin in einem Begabtenzentrum eine Legasthenie-Förderung. Eine spezielle Therapie für die Rechenschwäche der Antragstellerin erfolgt nicht. Die Noten der Antragstellerin verbesserten sich in Folge leicht. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin (der Kindesmutter) unter anderem einen Mehrbedarf von 735 EUR wegen des Besuchs des Internats. Zur Begründung führte sie an, dass es in Deutschland keinerlei andere staatlich Einrichtung gäbe, die ihren erhöhten Förderbedarf abdecken könne. Die Antragstellerin erhält neben dem Unterricht noch Therapiestunden wegen der Legasthenieschwäche.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass der Besuch des Gymnasiums die Antragstellerin überfordert, weil diese neben den Teilleistungsstörungen grundsätzlich mit dem Lern- und Unterrichtsstoff überlastet sein. Es gäbe für die Antragstellerin eine eindeutige Empfehlung für den Besuch einer Realschule.

 

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

 

Mit Beschluss hat das OLG Karlsruhe die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Zur Begründung führte das OLG aus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nur dann für den schulischen Mehrbedarf des Kindes aufzukommen hat, wenn dieser als berechtigt anerkannt werden kann. Grundsätzlich kann das Elternteil, dass in schulischen Angelegenheiten die Alleinsorge ausübt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigen-verantwortlich festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil (hier die Kindesmutter) muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Mehrbedarf, der über den normalen Unterhalt hinausgeht, kann das Kind aber nur geltend machen, wenn die daraus folgende Belastung des anderen Elternteils mit Mehrkosten angemessen ist. Es ist insbesondere zu prüfen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht. Zu prüfen ist weiterhin, ob andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kindes bestehen und zumutbar sind, die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden. Das konnte die Antragstellerin hier nicht. Sie konnte nicht darlegen, warum der Besuch eines staatlichen Gymnasiums und daneben einer privaten Einrichtung zur Therapie der Lese- und Rechtschreibschwäche nicht möglich ist. So bestand für die Antragstellerin die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums in P. auch das Legasthenie Institut in K zu besuchen. Hingegen wurde die Dyskalkulie der Antragstellerin während des Besuchs des Internats in St. B. nicht therapiert, so dass sich die Noten der Antragstellerin in Mathe wieder verschlechterten. Auch die Schulnoten haben sich durch den Besuch des Internats in St. B nicht verbessert. Aus diesen Gründen war die Kindesmutter nicht am Mehrbedarf für den Besuch des Internats in St. B. zu beteiligen.


(Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.5.2019, 20 UF 105/18)


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Erwerbsobliegenheit bei Bezug von Erwerbsminderungsrente


Folgenden Fall (vereinfacht) hatte der BGH zu entscheiden:


Der Antragsteller, geboren im Jahr 2007, ist der Sohn der Antragsgegnerin. Von dieser begehrt er, vertreten durch den Vater, Kindesunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Die Antragsgegnerin ist zu 70% schwerbehindert und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie eine VBL-Rente von zusammen ca. 1.300 EUR. Die Antragsgegnerin erbringt noch Pflegeleistungen für die Mutter. Der Vater des Antragstellers verdient ca. 4.200 EUR brutto. Die Antragsgegnerin beruft sich unter anderem wegen des Bezuges der vollen Erwerbsminderungsrente auf mangelnde Leistungsfähigkeit.


Amts- und Oberlandesgericht haben dem Antrag überwiegend stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.


Der BGH konnte den Fall zwar nicht entscheiden, hat aber Ausführungen zur der Frage getroffen, ob die Antragsgegnerin noch bis zu drei Stunden täglich arbeiten müsse.


Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB  ist man dann nicht zum Unterhalt verpflichtet, wenn man bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren.

Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach dem erzielten sowie dem erzielbaren möglichen Einkommen. Der Unterhaltsverpflichtete muss dabei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Antragstellerin bezieht die volle Erwerbsminderungsrente. Damit ist sie außerstande, mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht bis drei Stunden täglich arbeiten kann. Das hat sie aber nicht dargelegt und bewiesen. Für eine Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin spricht, dass sie ihre Mutter im Umfang von 18 Stunden pro Woche pflegt. Der Einwand der Antragsgegnerin, hierzu verpflichtet zu sein, entbindet sie nicht von der Erwerbsobliegenheit, denn der Antragsteller als Sohn geht der Mutter im Unterhaltsrang vor.


(Quelle: Beschluss des BGH vom 09.11.2016, Az: XII ZB 227/15)


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Einschulung Kind


Folgenden Fall (vereinfacht) hatte das OLG Dresden zu entscheiden:


Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Entscheidungsrechts hinsichtlich der Einschulung des gemeinsamen Kindes. Die Antragstellerin möchte das Kind in der Kreativschule (Ganztagsschule) anmelden, der Antragsgegner, der Vater des Kindes, möchte das Kind in die staatliche Grundschule einschulen.

Die Kreativschule verlangt ein monatliches Schulgeld, die Grundschule ist - mit Ausnahme der Hortkosten - kostenlos.

Die Antragstellerin begründet den Antrag damit, dass dem Kind der Vorbereitungskurs auf die Schule sehr gefällt und die Angebote der Ganztagsschule die Neigungen und Begabungen des Kindes weiter entwickeln könne. Der Antrags-gegner werde an den entstehenden Kosten nicht beteiligt, da Dritte für die Kosten aufkommen werden.   

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass der Schulalltag das Kind zeitlich zu sehr in Anspruch nehmen werde. Es bleibe daneben keine Zeit für andere Dinge. Die Begabungen des Kindes könne die Grundschule auch fördern, da es dort ebenfalls gute Kurse gebe.


Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.


Das OLG Dresden hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet.


Grundsätzlich hat sich die Entscheidung nach dem Kindeswohl zu richten. Aber gerade über die Frage des Kindeswohls waren sich die Eltern hier nicht einig. Streitig war nämlich, ob die Kreativgrundschule das Kind besonders gut fördern würde (so die Mutter) oder das Kind erheblich, insbesondere zeitlich, überlasten würde (so der Vater). Dabei ist zu beachten, dass das anspruchsvolle Konzept der Kreativgrundschule dann aussichtsreich ist, wenn beide Elternteile das Konzept zumindest mittragen. Der Einwand des Antragsgegners bezüglich der Pflicht zur Tragung der anfallenden Gebühren im Rahmen des gesteigerten Unterhalts ist  nicht von der Hand zu weisen, gerade auch im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner keinen eigenen Freistellungsanspruch hinsichtlich der zu erwartenden Schulkosten hat. Des Weiteren trägt er das Risiko, dass ein Dritter während der vierjährigen Grundschulzeit mit seiner Verpflichtungs-erklärung wirtschaftlich ausfällt. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass das Umgangsrecht des Antragsgegners im Falle der Einschulung in die Ganztagsschule erheblich beeinträchtigt wäre. Denn im Gegensatz zu den Hortangeboten der staatlichen Grundschule ist der am Nachmittag stattfindende Unterricht an der Ganztagsschule nicht disponibel. Das wäre nur dann nicht von Bedeutung, wenn die Eltern in der Lage wären, die mit der Einschulung in der Kreativschule verbundenen Herausforderungen gemeinsam zu meistern. Das war hier aber nicht der Fall.


(Quelle: Beschluss des OLG Dresden vom 31.03.2016, Az: 20 UF 165/16)


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Nutzungsentschädigung für Ehewohnung


Folgenden Fall (vereinfacht) hatte des OLG Rostock zu entscheiden:


Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten bewohnten die obere Etage des im Eigentum der Eltern der Ehefrau stehenden Hauses. Die Wohnung hat eine Größe von 120 m², die Beteiligten zahlten keine Miete, sondern lediglich die Betriebskosten.


Im August 2013 zog der Antragsteller aus der Ehewohnung aus. Die Beteiligten sind seit Juli 2014 geschieden. Der Antragsteller macht gegenüber der Antragsgegnerin Nutzungsentschädigung ab April 2014 für die von ihr bewohnten Wohnung geltend.


Dabei legte er seiner Berechnung einen Quadratmeterpreis von 7,00 EUR/m² zu Grunde. Die Antragstellerin ist hingegen der Ansicht, dass der Quadratmeterpreis lediglich 5 EUR/m² betrage. Des Weiteren sei zu beachten, dass der Antragsteller nicht den Mindestunterhalt für die beiden Kinder zahle. Darüber hinaus beteilige sich der Antragsteller auch nicht am monatlichen Schulgeld in Höhe von 69 EUR.


Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war überwiegend erfolgreich.


Der Antragsteller hat lediglich Anspruch auf Nutzungsentschädigung bis zur Rechtskraft der Scheidung, darüber hinaus nicht. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung setzte das Gericht zu Recht einen Quadratmeterpreis von 6,95 EUR an. Damit ergab sich ein Gesamtmietpreis von 834 EUR. Davon kann der Antragsteller aber nur die Hälfte beanspruchen, also 417 EUR. Davon abzuziehen ist noch die Differenz zwischen den von dem Antragsteller für die Kinder geleisteten Unterhaltsbeträgen

(180 EUR) und dem Zahlbetrag des Mindestunterhaltes (272 EUR). Mithin ergab sich ein Betrag von 233 EUR. Für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da für den Antragsteller das Recht zur Benutzung der Ehewohnung spätestens mit der Rechtskraft der Ehescheidung erloschen war.


(Quelle: Beschluss des OLG Rostock vom 06.09.2016, Az: 10 UF 206/15)


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Voraussetzung für Wechselmodel


Folgenden Fall (vereinfacht) hatte der BGH zu entscheiden:


Die Beteiligten sind die Eltern des im Jahr 2003 geboren Kindes K. Die Beteiligten sind geschieden, haben jedoch das gemeinsame Sorgerecht für K inne. Bisher war der Umgang des Vaters mit K wie folgt geregelt: Alle 14 Tage am Wochenende, die Ferien wurden einvernehmlich aufgeteilt. Der Vater begehrt die Abänderung des Umgangsrechts wie folgt: Er  will  den  Sohn  im  wöchentlichen  Turnus  abwechselnd  von  Montag  nach  Schulschluss  bis  zum  folgenden  Montag  zum  Schulbeginn  zu  sich  nehmen, die Ferien und Feiertage sollen auch entsprechend aufgeteilt werden. Darüber hinaus wünscht der Vater die gegenseitige Information der Eltern  über die Belange des Kindes.


Das Amts- und Oberlandesgericht haben den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater sein Begehren vor dem BGH weiter. Zwar wies der BGH die Sache an das Amtsgericht zurück, stellte aber Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells auf. Grundsätzlich ist es dem Gericht möglich, den Umgang der Eltern mit dem Kind im Rahmen eines Wechselmodells zu regeln. Wechselmodell bedeutet, dass das Kind  wochenweise bei dem jeweiligen Elternteil lebt. Es können auch längere Zeiträume vereinbart werden. Allerdings ist der entscheidende Maßstab für die Umgangsregelung das Kindeswohl. Darunter fällt z.B. die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes zu den Eltern, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Hinzu kommt, dass die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und  Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Daran hat es hier gefehlt. Die Beziehung der Eltern ist von erheblichen Streitigkeiten geprägt. Die Anordnung des Wechselmodells hätte zur Folge, dass das Kind zwischen die Fronten geraten würde, was dem Kindeswohl in keinster Weise entspricht. Des Weiteren wurde das Kind weder beim AG noch beim OLG angehört. Das hätte es aber, da auch der Kindeswille, die Neigungen und Bindungen mit zunehmendem Alter einen gewichtigen Gesichtspunkt des Kindeswohls darstellen.


(Quelle: Beschluss de BGH vom 01.02.2017, Az: XII ZB 601/15)


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Zuweisungen der Ehewohnung


Folgenden Fall (vereinfacht) hatte das OLG Bamberg zu entscheiden:


Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Der Beschluss der Ehescheidung wurde im Dezember 2014 rechtskräftig. Die Antragstellerin lebt im Erdgeschoss und der Antragsgegner im Obergeschoss des im Miteigentum der Beteiligten stehenden Hauses. Im April 2016 begehrte die Antragstellerin vom Antragsgegner die Räumung des Obergeschosses und die Überlassung der Räume im Obergeschoss zur alleinigen Nutzung. Dies lehnt der Antragsgegner ab. Das Amtsgericht wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dagegen richtet sich ihre Beschwerde.


Der Antrag wurde zu Recht zurückgewiesen, entschied das OLG Bamberg. Zwar kann die Antragstellerin die Zuweisung des Anwesens zur alleinigen Nutzung vom Antragsgegner verlangen. Sie kann es aber nur innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Ehescheidung. Diese war unstreitig im Dezember 2014 rechtskräftig geworden. Die Antragstellerin konnte daher nur bis Dezember 2015 die Zuweisung der Ehewohnung vom Antragsgegner verlangen.


(Quelle: Beschluss des OLG Bamberg vom 03..1.2016, Az: 2 UF 154/16)


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Abänderung Versorgungsausgleich nach Tod Ehegatte


Folgenden Fall (verkürzt) hatte der BGH zu entscheiden:


Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet, die Ehe wurde 1985 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurde zugunsten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Die Antragsgegnerin verstarb 2012. Im Jahr 2015 beantragte der Antragsteller, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich von 1985 ab dem 01.02.2015 insgesamt nicht stattfindet, er also ungeschmälert seine Rente bezieht.


Zu Recht, beschloss der BGH.


Strengt der (insgesamt) Ausgleichspflichtige - wie hier - nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichs-berechtigten folgerichtig dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält.


Das bedeutet Folgendes (verkürzt): Wird der Versorgungsausgleich (also die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche) im Rahmen des Ehescheidungs-verfahrens durchgeführt, erfolgt ein Ausgleich der von den Ehegatten jeweils erworbenen Ansprüche, so dass jeder Ehegatte im Ergebnis die gleiche Höhe der jeweiligenAnrechte erworben hat. Bezieht ein Ehegatte dann Rente, wirkt sich der Versorgungsausgleich also auf die Höhe seiner Rente aus. Verstirbt der Ehegatte, der weniger Rentenpunkte erworben hat und damit im Zuge des Versorgungsausgleichs  vom anderen Ehegatten Rentenansprüche erworben hat, dann kann der andere Ehegatte, der von seinen erworbenen Rentenansprüche einige an den anderen Ehegatten übertragen musste, dies auf Antrag beim Familiengericht rückgängig machen. Im Ergebnis erhält der überlebende Ehegatte dann die Rentenbezüge, die er ohne den Versorgungsausgleich erhalten hätte.


(Quelle: Beschluss des BGH vom 20.6.2018, Az.: XII ZB 624/15)

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