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Das deutsche Recht verfügt über sage und schreibe 12 Gesetzbücher im Sozialrecht (ohne die weiteren Verordnungen und Rechtsvorschriften mitgerechnet).
Im Sozialgesetzbuch II (SGB II) sind z.B. die Vorschriften für die Leistungen von Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) beschrieben. Das SGB III regelt das Recht der Arbeitsförderung, insbesondere die Berufsberatung, Berufsausbildungs-beihilfe, das Arbeitslosengeld, Eingliederungszuschuss oder den Gründungszuschuss, das Kurzarbeitergeld oder das Übergangsgeld.
Im SGB IV sind Regelungen zum Sozialversicherungsrecht zu finden, die für die Kranken- , Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung gelten. Hier steht besonders die Frage im Mittelpunkt, wer z.B. rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt und daher Beiträge an die Rentenversicherung einzahlen muss.
Das Recht der Krankenkassen wird im SGB V behandelt. Dort wird z.B. der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen beschrieben.
Das SGB VI regelt das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Enthalten darin sind u.a. auch die Regelungen für die Leistungen zur Teilhabe oder die Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersrente).
Im SGB IX finden sich die wichtigen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts. Wer hat Anspruch auf welche Leistungen. Gerade dieser Bereich des Sozialrechts ist umstritten.
Das SGB XII enthält die Regelungen über die Leistungsarten in der Sozialhilfe, z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfen zur Gesundheit oder Pflege oder Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Ebenfalls zu finden sind dort auch die Vorschriften über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
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