Verschiedenes

Verwahrung Traktor nach Verkauf

 

Folgenden Fall hatte das OLG Braunschweig zu entscheiden:

 

Der Kläger kaufte vom Beklagten einen Oldtimer Traktor der Marke „LANZ Eilbulldog“ zu einem Preis von 35.000 EUR. Der Kläger erhielt vom Beklagten die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel. Bezüglich des Traktors vereinbarten die Parteien, dass dieser noch beim Beklagten stehen bleibt, bis der Kläger ihn abholt. Der Kläger meldete das Fahrzeug auf ihn um und schloss eine Versicherung ab. Kurz bevor der Kläger den Traktor holen wollte, wurde dieser von Unbekannten entwendet. Der Kläger machte den Diebstahl bei der Versicherung geltend und erhielt eine Kaskoentschädigung. Den Differenzbetrag zum Wiederbeschaffungswert macht er mit der Klage gegen den Beklagten geltend.

 

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

 

Grundsätzlich ist der Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. In dem die Parteien vereinbarten, dass der Traktor beim Beklagten stehenbleiben sollte, ist der Kläger diesen abholt, haben die Parteien einen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB geschlossen. Kommt es nach einem vollzogenen Kauf mit einem konkretisierten Kaufgegenstand zu einer Einigung dahin gehend, dass der Käufer diesen später abholt, kann das Einverständnis des Verkäufers aus objektiver Sicht regelmäßig nur dahin gehend gewertet werden, dass der Verkäufer auch bereit ist, den Kaufgegenstand weiterhin in seiner Obhut zu halten (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2004 – 22 U 73/04). Der Kläger wollte hier erkennbar nicht einen unentgeltlichen Parkplatz für den Traktor behalten, sondern er konnte das schwere und langsame Fahrzeug nicht sogleich abholen. Aber auch für den Beklagten war die vereinbarte Vorgehensweise von Vorteil. Da der Kläger das Fahrzeug erst auf sich ummelden wollte, musste der Beklagte sich nicht der Gefahr begeben, dass der Kläger – hätte er den Traktor sogleich mitgenommen – straf- oder bußgeldrechtliche Verkehrsvorschriften verletzt hätte mit der Folge, dass der Beklagte, auf dessen Namen der Traktor ja noch angemeldet war, von seiner Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen worden wäre. In dem Fall hätte der beklagte einen Befreiungsanspruch gegen den Kläger gehabt.

 

Mit Abschluss des Verwahrungsvertrages war der Beklagte verpflichtet, die aufbewahrte Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu sichern. Dagegen hat der Beklagte verstoßen. Das Fahrzeug war nicht gegen eine Wegnahme gesichert. Eine Sicherung lag insbesondere nicht darin, dass der beklagte dem Kläger die Fahrzeugschlüssel aushändigte. Denn diese waren lediglich für die Beleuchtungselektrik notwendig. Gestartet wurde das Fahrzeug durch manuelles Vorheizen mit einer Heizlampe und anschließendes Anwerfen mittels des dafür umzusteckenden Lenkrads als Anlasskurbel. Auch der Standort des Fahrzeugs auf der – nicht einsehbaren – Freifläche stellt keine ausreichende Sicherungsmaßnahme eines Fahrzeugs dar, das zum Rollen, Starten und Fahren nicht einmal einen Schlüssel erfordert.

 

Dem Beklagten war hier auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Traktor stand ungesichert gegen Wegnahme, Wegrollen oder Wegfahren mehrere Tage und Nächte unter freiem Himmel auf dem Grundstück des Beklagten, so dass es hier nur ein glücklicher Umstand war, dass der Traktor nicht schon vorher entwendet wurde.

 

Auch der Einwand des Beklagten, dass auf dem Grundstück in einem Hangar mehrere wertvolle Leichtflugzeuge standen, lässt die große Fahrlässigkeit nicht entfallen, weil der Traktor eben nicht in so einem Hangar stand.

 

Der Kläger konnte aber den von ihn behaupteten Schaden in Höhe von 87.500 EUR nicht in voller Höhe nachweisen. Durch die Einholung von zwei Sachverständigengutachten konnte der Kläger nur einen Schaden in Höhe von 10.000 EUR beweisen, so dass die Berufung im Übrigen zurückgewiesen wurde.

 

(Quelle: OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021, Az.: 9 U 8/20)