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Beginn Vertragslaufzeit beim TK-Vertrag
Folgenden Fall hatte der BGH zu entscheiden:
In den Allgemeinen Vertragsbedingungen von TK Unternehmen findet sich eine Regelung hinsichtlich der Laufzeit von Verträgen. Die Laufzeit des Vertrages beginnt dabei mit der Freischaltung des entsprechenden Internetanschlusses.
Diese Klausel hält die Klägerin für unwirksam, denn beginne die Vertragslaufzeit mit Vertragsschluss, führe die angegriffene Klausel regelmäßig zu einer 24 Monate überschreitenden Laufzeit, da der für die Herstellung/Freistellung des Anschlusses benötigte Zeitraum jeweils den vereinbarten 24 (Nutzungs-)Monaten hinzuzurechnen sei. Dabei sei nicht zwischen Erstverträgen und einem Vertragswechsel zu unterscheiden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Vertragslaufzeiten für Internetanschlüsse bereits mit dem Tag des Vertragsschlusses beginnen und nicht erst mit der technischen Freischaltung. Eine Klausel, die den Beginn auf den Zeitpunkt der Freischaltung verschiebt, ist unwirksam.
Da der Ausbau (etwa bei Glasfaser) oft Monate dauert, würde sich die tatsächliche Bindung des Kunden sonst unzulässig über die gesetzliche Höchstgrenze von 24 Monaten hinaus verlängern. Das Gericht schützt damit die Dispositionsfreiheit der Verbraucher vor einer übermäßig langen Vertragsbindung. Diese Regelung gilt auch für Erstverträge bei neu gebauten Anschlüssen.
Quelle: Urteil des BGH vom 08.01.2026, Az.: III ZR 8/25
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Verwahrung Traktor nach Verkauf
Folgenden Fall hatte das OLG Braunschweig zu entscheiden:
Der Kläger kaufte vom Beklagten einen Oldtimer Traktor der Marke „LANZ Eilbulldog“ zu einem Preis von 35.000 EUR. Der Kläger erhielt vom Beklagten die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel. Bezüglich des Traktors vereinbarten die Parteien, dass dieser noch beim Beklagten stehen bleibt, bis der Kläger ihn abholt. Der Kläger meldete das Fahrzeug auf ihn um und schloss eine Versicherung ab. Kurz bevor der Kläger den Traktor holen wollte, wurde dieser von Unbekannten entwendet. Der Kläger machte den Diebstahl bei der Versicherung geltend und erhielt eine Kaskoentschädigung. Den Differenzbetrag zum Wiederbeschaffungswert macht er mit der Klage gegen den Beklagten geltend.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
Grundsätzlich ist der Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. In dem die Parteien vereinbarten, dass der Traktor beim Beklagten stehenbleiben sollte, ist der Kläger diesen abholt, haben die Parteien einen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB geschlossen. Kommt es nach einem vollzogenen Kauf mit einem konkretisierten Kaufgegenstand zu einer Einigung dahin gehend, dass der Käufer diesen später abholt, kann das Einverständnis des Verkäufers aus objektiver Sicht regelmäßig nur dahin gehend gewertet werden, dass der Verkäufer auch bereit ist, den Kaufgegenstand weiterhin in seiner Obhut zu halten (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2004 – 22 U 73/04). Der Kläger wollte hier erkennbar nicht einen unentgeltlichen Parkplatz für den Traktor behalten, sondern er konnte das schwere und langsame Fahrzeug nicht sogleich abholen. Aber auch für den Beklagten war die vereinbarte Vorgehensweise von Vorteil. Da der Kläger das Fahrzeug erst auf sich ummelden wollte, musste der Beklagte sich nicht der Gefahr begeben, dass der Kläger – hätte er den Traktor sogleich mitgenommen – straf- oder bußgeldrechtliche Verkehrsvorschriften verletzt hätte mit der Folge, dass der Beklagte, auf dessen Namen der Traktor ja noch angemeldet war, von seiner Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen worden wäre. In dem Fall hätte der beklagte einen Befreiungsanspruch gegen den Kläger gehabt.
Mit Abschluss des Verwahrungsvertrages war der Beklagte verpflichtet, die aufbewahrte Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu sichern. Dagegen hat der Beklagte verstoßen. Das Fahrzeug war nicht gegen eine Wegnahme gesichert. Eine Sicherung lag insbesondere nicht darin, dass der beklagte dem Kläger die Fahrzeugschlüssel aushändigte. Denn diese waren lediglich für die Beleuchtungselektrik notwendig. Gestartet wurde das Fahrzeug durch manuelles Vorheizen mit einer Heizlampe und anschließendes Anwerfen mittels des dafür umzusteckenden Lenkrads als Anlasskurbel. Auch der Standort des Fahrzeugs auf der – nicht einsehbaren – Freifläche stellt keine ausreichende Sicherungsmaßnahme eines Fahrzeugs dar, das zum Rollen, Starten und Fahren nicht einmal einen Schlüssel erfordert.
Dem Beklagten war hier auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Traktor stand ungesichert gegen Wegnahme, Wegrollen oder Wegfahren mehrere Tage und Nächte unter freiem Himmel auf dem Grundstück des Beklagten, so dass es hier nur ein glücklicher Umstand war, dass der Traktor nicht schon vorher entwendet wurde.
Auch der Einwand des Beklagten, dass auf dem Grundstück in einem Hangar mehrere wertvolle Leichtflugzeuge standen, lässt die große Fahrlässigkeit nicht entfallen, weil der Traktor eben nicht in so einem Hangar stand.
Der Kläger konnte aber den von ihn behaupteten Schaden in Höhe von 87.500 EUR nicht in voller Höhe nachweisen. Durch die Einholung von zwei Sachverständigengutachten konnte der Kläger nur einen Schaden in Höhe von 10.000 EUR beweisen, so dass die Berufung im Übrigen zurückgewiesen wurde.
(Quelle: OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021, Az.: 9 U 8/20)
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