Familienrecht

Im Familienrecht geht es häufig um die Ehescheidung und das damit verbundene Verfahren über den Versorgungsausgleich. Daneben können noch Verfahren wegen des Ehegattenunterhalts, des Kindsunterhalts, des Sorgerechts, des Umgangsrechts, des Zugewinns sowie des Hausrats in Betracht kommen.


1. Ehescheidung & Versorgungsausgleich:

Die Ehe wird geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Zerrüttet ist die Ehe, wenn sich die Ehepartner getrennt haben.


Wie lange müssen die Eheleute getrennt sein?

Bei der Trennung unter einem Jahr kommt nur die Härtefallscheidung in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt, die in der Person des anderen Ehegatten begründet ist (§ 1565 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).Das ist z.B. der Fall bei (Aufzählung nicht abschließend):


•Alkoholmissbrauch unter Verweigern oder mehrfaches Scheitern von Entziehungskuren

•Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehepartners fortlaufend in Gegenwart der Kinder

•Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder

•Drogenmissbrauch über mehrere Jahre und in Gegenwart der Kinder

•Ehebrecherische Beziehung mit sich daraus ergebender Schwangerschaft

•Eheschließung zur Erhaltung eines Aufenthaltstitels

•Nervenkrankheit, die vor der Eheschließung nicht bekannt war

•Morddrohungen gegenüber dem Ehegatten

•Prostitution, die nach der Trennung ausgeübt wird

•Selbstmordversuch, für den der Ehepartner nicht mitursächlich war

•Sexuelle Perversionen, wozu der andere Ehegatte auffordert

•Straftaten gegenüber dem Ehepartner

•Vergewaltigung des Ehegatten, nachdem dieser den Kontakt abgebrochen bzw. sich getrennt hat und auch nicht mehr

  zum Ehepartner zurückkehrt


Wenn die Trennung der Ehegatten länger als 1 Jahr dauert, kann ein Ehegatte die Ehescheidung beim Amtsgericht beantragen. Der andere Ehegatte kann der Scheidung zustimmen oder auch nicht. Sind die Eheleute länger als drei Jahre getrennt, wird die Ehe in jedem Fall auf Antrag eines Ehegatten geschieden.


Müssen beide Ehegatten von einem Rechtsanwalt vertreten werden?

Nein. Grundsätzlich muss nur der antragstellende Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Das allerdings kann auch zu Ersparnissen führen.

Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, dann braucht nur der antragstellende Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Intern können die Ehegatten dann z.B. vereinbaren, wie sie sich die Kosten der anwaltlichen Vertretung teilen.


Der Ausgleich der in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche wird im Versorgungsausgleich geregelt.


Betroffen sind aber nur die Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Dauerte die Ehe nicht länger als drei Jahre, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Dauerte die Ehe länger als  drei Jahre, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.


Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja. Zum einen durch gerichtlichen Vergleich der Ehegatten. Zum anderen durch eine notarielle Urkunde im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Des Weiteren kann der VA wegen Geringfügigkeit der Differenz der Anrechte oder wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden.


Wie läuft der Versorgungsausgleich ab?

Jeder Ehegatte erhält vom Amtsgericht einen Fragebogen, in dem er Angaben über die jeweiligen Arbeitgeber während der Ehezeit machen muss. Dieser Fragebogen wird dann zum jeweiligen Rentenversicherungsträger geschickt, der auf Grund der Angaben die jeweiligen Entgeltpunkte errechnet. Die Hälfte der erworbenen Entgeltpunkte sind dann an den anderen Ehegatten zu übertragen.


2. Ehegattenunterhalt:

Das Thema Unterhalt führt oft zu Spannungen zwischen den Ehegatten, die dann eine  einvernehmliche Ehescheidung nicht mehr zulassen.


Der Ehegattenunterhalt gliedert sich in den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt.


1) Trennungsunterhalt:

Der Trennungsunterhalt wird in der Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt. Die Eheleute haben sich getrennt, wenn sie sich von Tisch und Bett getrennt haben. Ausschlaggebend ist, dass die Eheleute die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung eingestellt haben.


Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Das ist in der Praxis oft nicht einfach und kann hier nur überblicksweise dargestellt werden. Wichtig ist das unterhaltsrelevante Einkommen. Davon abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen sowie Kindesunterhalt. Steht das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehegatten fest, muss derjenige Ehegatte mit dem höheren Einkommen 3/7 der Differenz der beiden Einkommen an den anderen Ehegatten zahlen.


Beispiel (stark vereinfacht):

Einkommen Ehemann: 2.300 EUR

Einkommen Ehefrau: 500 EUR

Einkommensdifferenz: 1.800 EUR

davon 3/7: 771,43 EUR


Der Ehemann muss also ca. 771,43 EUR an die Ehefrau zahlen.


2) nachehelicher Unterhalt:

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses. Die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts sind


•der Unterhaltsberechtigte hat ein geringeres Nettoeinkommen als der Unterhaltspflichtige

•der Einkommensunterschied beruht auf ehebedingten Nachteilen


Was sind ehebedingte Nachteile?

"Ehebedingt" ist der Nachteil, wenn er durch die Eheschließung und durch die Rollenverteilung während der Ehe eingetreten ist. Negativ ausgedrückt: ein beruflich-finanzieller Nachteil ist dann "ehebedingt", wenn er ohne die Eheschließung (und ohne die Geburt gemeinsamer Kinder) nicht eingetreten wäre.


z.B.:

•die Ehefrau kann wegen der Kindererziehung nicht arbeiten

•die Ehefrau hat die Arbeit zu Liebe des Mannes aufgegeben und findet am neuen Wohnort keine adäquate Arbeit

•die Ehefrau hat die Berufsausbildung wegen der Kindererziehung abgebrochen

•ehebedingte Erwerbsunfähigkeit

•geringerer Rentenbezug wegen der Kindererziehung


Worin besteht der Unterscheid zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt?

Beim nachehelichen Unterhalt muss der Einkommensunterschied ein ehebedingter Nachteil sein.


3. Kindesunterhalt:

Nichts ist streitiger als die Frage, ob und wie viel der Ehegatte an Kindesunterhalt zu zahlen hat.


Dabei ist das unterhaltsrelevante Einkommen des Ehegatten zu ermitteln. Steht dies fest, dann können nach Abzug von Aufwendungen das bereinigte Einkommen festgestellt werden. Liegt dies vor, kann in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle der jeweilige Zahlbetrag ermittelt werden.


Reicht das Einkommen bei mehreren Unterhaltsberechtigten nicht aus, muss eine Mangelfallberechnung erfolgen.


4. Sorgerecht:

Das Sorgerecht umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretungsmacht des Kindes durch die Eltern.


Werden Kinder in der Ehe geboren, haben beide Elternteile automatisch das gemeinsame Sorgerecht.


Wird das Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geboren, steht den Eltern jedenfalls dann das gemeinsame Sorgerecht zu, wenn sie zusammen eine Sorgerechtserklärung abgeben, das Familiengericht beiden das gemeinsame Sorgerecht überträgt oder die Eltern heiraten. 


Die Personensorge umfasst auch die Frage der Aufenthaltsbestimmung des Kindes.


Wichtig wird die Entscheidung unter anderem im Falle der Trennung der Eltern.


5. Zugewinnausgleich:

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden die in der Ehe erworbenen Vermögensmassen ausgeglichen.


Wie erfolgt die Berechnung?

Vereinfacht lautet die Formel: Endvermögen - Anfangsvermögen.

Zeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens ist die Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags. Zeitpunkt für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung.


Sofern jeweils die Vermögensmassen ermittelt wurden, wird geschaut, wer den höheren Zugewinn erzielt hat. Die Hälfte der Differenz zwischen dem Zugewinn des Ehemannes und der Ehefrau muss derjenige an denjenigen zahlen, der den höheren Zugewinn erzielt hat.


Ein Beispiel:

Anfangsvermögen des Ehemannes:0 EUR

Endvermögen des Ehemannes: 100.000 EUR

Zugewinn:100.000 EUR


Anfangsvermögen der Ehefrau: 0 EUR

Endvermögen der Ehefrau:   50.000 EUR

Zugewinn:   50.000 EUR


Die Differenz zwischen dem Zugewinn des Ehemannes und der Ehefrau beträgt 50.000 EUR (100.000 EUR - 50.000 EUR).


Die Hälfte der Differenz, nämlich 25.000 EUR, muss der Ehemann an die Ehefrau zahlen, weil der Ehemann den höheren Zugewinn erzielt hat.


Damit haben im Ergebnis Ehemann und Ehefrau jeweils den gleichen Zugewinn erzielt.


Ehemann 100.000 EUR - 25.000 EUR = 75.000 EUR

Ehefrau: 50.000 EUR + 25.000 EUR = 75.000 EUR


Allerdings kann die Berechnung des Zugewinns erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen.


Dabei muss auch die Konkurrenz von Zugewinnausgleich und Unterhalt beachtet werden.


Als weitere Frage stellt sich oftmals, wer die Kosten des Hauses zahlen muss. Oft steht das gemeinsame Haus im gemeinsamen Eigentum und der auf dem Haus lastende Kredit wurde noch nicht vollständig getilgt. Wenn der Ehemann auszieht und die Ehefrau mit den Kindern im Haus wohnen bleibt, wer zahlt dann den Kredit weiter an die Bank? Muss die Ehefrau die Lasten des Hauses tragen (Betriebskosten, Steuern, Versicherungen)?


Bezüglich der Hausraten ist das recht einfach: Wer im Haus wohnen bleibt, zahlt auch die Kosten.


Wenn sich derjenige die Kosten aber nicht leisten kann? Muss er dann ausziehen? Wenn der aus dem gemeinsamen Haus ausgezogene Ehegatte die Raten weiterzahlt, hat er einen Erstattungsanspruch gegen die Ehefrau? Kann er die gezahlten Raten einem Unterhaltsanspruch des Ehegatten entgegenhalten?


Diese Fragen sind pauschal nicht zu beantworten, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Sofern Sie hier eine Beraung brauchen, helfen wir Ihnen gern.


6. Hausrat:

Im Rahmen der Trennung ist auch der Hausrat zu teilen. Dies ist oft nicht streitig, muss aber hin und wieder doch geregelt werden. Streitig ist dabei oft die Frage, ob es sich bei dem Gegenstand um Hausrat handelt oder nicht.


Z.B. Auto, Wohnanhänger, …


Dabei unterfallen aber nur Gegenstände der Hausratsverteilung, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen. Sofern Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, fallen sie unter den Zugewinnausgleich.


7. Umgangsrecht:

Das Umgangsrecht hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ist Teil des Sorgerechts und spielt dann eine Rolle, wenn sich die Eltern getrennt haben.


Bei der Regelung des Umgangsrecht sind die Eltern frei. Allerdings sollte auch das Kind mit zunehmendem Alter in die Entscheidung eingebunden werden, wann und wie lange es den anderen Elternteil sieht.


Es ist den Eltern nur anzuraten, sich einvernehmlich (auch über den Trennungsschmerz hinweg) hinsichtlich des Umgangs zu verständigen.


Wenn das Kind keine Lust zum Umgang hat, muss man das auch ein Stück weit akzeptieren.


Man kann das Umgangsrecht in einem Gerichtsverfahren regeln. Manchmal ist das aber nicht sinnvoll. Wenn das Kind den Umgang nicht möchte, wird auch ein Urteil es nicht dazu zwingen können.


Die vorgenannten Themen sind nur eine kleine Auswahl der möglichen Probleme, die im Familienrecht auftreten können.


Gern berate ich Sie umfassend in familienrechtlichen Angelegenheiten.


Eine Auswahl an aktuellen Urteilen finden Sie hier.

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